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Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Schwimmen Münster“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach der Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Der Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsportes des Sportvereins „Startgemeinschaft Schwimmen Münster e.V.“ und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
  3. Der Verein wird auch tätig im Rahmen des §58 der Abgabenordnung.
  4. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
    2. Die Beschaffung von Mitteln und Spenden
    3. Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung des geförderten Zwecks dienen
    4. Die gezielte Unterstützung von Athleten und Trainern durch und bei
      1. Wettkampfvorbereitung und Durchführung
      2. Durchführung von Trainingslagern
      3. der Teilnahme an überregionalen Wettkämpfen
      4. Ausstattung der Athleten mit Wettkampfkleidung
      5. Anschaffung von Materialien für Wettkampf und Training
      6. Hilfestellung bei schulischen, beruflichen und gesundheitlichen Angelegenheiten
      7. Errichten und Bewirtschaften von Trainingsmöglichkeiten

§ 3 - Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 - Organe und Einrichtungen

  1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung (§5) und der Vorstand (§6).
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 5 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung auf postalischem Wege oder per e-Mail an die Mitglieder zu richten.
  4. Jede ordnungsgemäß eingeladene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Inhalt haben, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2) ist die Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    5. Änderung der Satzung,
    6. Auflösung des Vereins,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten einzelner Organe und Einrichtungen.
  9. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Finanzvorstand und kann um genau zwei Stellvertreter erweitert werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, muss der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen oder die Neuwahl des Vorstands veranlassen.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
  6. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Zu den Vorstandssitzungen werden die Vorstandsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beginn der Vorstandssitzung auf postalischem Wege oder per e-Mail an die Mitglieder des Vorstands zu richten.
  8. Dem Finanzvorstand obliegt die Kontoführung des Vereins. Dies umfasst die Vollmacht, alleinig Überweisungen und Einzüge durchzuführen.
  9. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  10. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss - im Rahmen steuerrechtlicher Möglichkeiten - Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 7 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die sich mit dem Zweck des Vereins einverstanden erklärt und die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins durch Beschluss. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr auf einem Konto des Vereins eingegangen ist. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Mitglieder können ohne Angabe von Gründen aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Geschäftsjahresende dem Vorstand zugestellt werden.
  5. Der Vorstand kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss einzelne Mitglieder mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn ihm wichtige Belange des Vereins gefährdet erscheinen; insbesondere wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt.
  6. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung des Vereins und bei juristischen Personen bei deren Erlöschen.
  7. Mit dem Tag des Ausscheidens enden alle Rechte des Mitgliedes. Bestehende oder nicht erfüllte Pflichten aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt. Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
  8. Aus der Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch, an den Sportangeboten der Startgemeinschaft Schwimmen Münster e.V. aktiv teilnehmen zu dürfen.
  9. Die Mitgliedschaft im Förderverein ist nicht abhängig von einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in der Startgemeinschaft Schwimmen Münster e.V.

§ 8 - Mitgliedsbeiträge

Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung bestimmt dessen Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung.

§ 9 - Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 – Kassenprüfung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt aus den Reihen der Mitglieder einen Kassenprüfer. Die Amtsdauer des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Eine gleichzeitige Tätigkeit des Kassenprüfers im Vorstand des Fördervereins ist nicht zulässig.
  2. Der Kassenprüfer prüft zu Beginn eines Geschäftsjahres die Vereinskasse auf ihre ordnungsgemäße Führung im vergangenen Jahr. Darüber berichtet er auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 - Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Startgemeinschaft Schwimmen Münster e.V., die ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist und es ausschließlich und gemeinnützig zur Förderung des Schwimmsportes zu verwenden hat.

§ 12 - Geltung der Satzung

  1. Diese Satzung wird mit Beschluss der Gründungsversammlung wirksam.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Geltung der Satzung im Übrigen. Sollte eine Angelegenheit in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung die männliche Form verwendet; es ist selbstverständlich immer auch die weibliche Form angesprochen.

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